S A T Z U N G

FÖRDERVEREIN SCHLOSS Oberschwarzach e.V.

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

FÖRDERVEREIN SCHLOSS Oberschwarzach e.V.

mit Sitz im Schloss Oberschwarzach, in der Marktgemeinde Oberschwarzach, Landkreis Schweinfurt, Unterfranken, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist im Register des Amtsgerichts Schweinfurt eingetragen.

 

 

§ 2 Zweckbestimmung

 

Der Zweck des Vereins ist die

 

- Förderung der Denkmalpflege durch die Wiederherstellung und Erhaltung des historischen Baudenkmals

- Förderung kultureller Zwecke und des Gemeinwesens

- Förderung der Kunst einschl. kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen

- Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten

         

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

- die öffentliche Nutzung und Belebung der gesamten Schlossanlage des Julius-Echter-Schlosses in Oberschwarzach.

 

- die Förderung bzw. Unterstützungsleistungen zur Erhaltung der Kultur, der Denkmalpflege und des Gemeinwesens, ideell und materiell.

 

- diverse Maßnahmen, wie kulturelle Führungen und Ausstellungen, sowie Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften und Verbänden.

 

- Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4 Geldmittel

 

Als Mittel zur Erreichung des unter § 2 genannten Zwecks dienen

 

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können werden

 

  1. Natürliche Personen,
  2. Personenvereinigungen,
  3. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

 

Die Mitgliedschaft wird schriftlich unter Anerkennung der Satzung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine etwaige Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.

 

Bei Vorliegen eines wichtigen nachweisbaren vereinsschädigenden Grundes kann ein Mitglied vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats Beschwerde einreichen, über welche die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres.

 

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitglieder haben jährliche Beiträge zu entrichten, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jeweils bis zum 31. März fällig.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB
  3. Beirat

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Die Wahl des Vorstandes, soweit ihre Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß festgelegt ist
  2. Bildung des Beirats
  3. Die Wahl der Kassenprüfer
  4. Entgegennahmen der Jahresberichte und des Berichts der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Entscheidung über Anträge
  7. Festsetzung Beitragsordnung
  8. Einrichtung von Arbeitskreisen
  9. Beschlussfassung über Anträge
  10. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat nur eine, nicht übertragbare Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, dass auf Antrag geheime Abstimmung mit mehr als der Hälfte der Anwesenden beschlossen wird. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Anträge können gestellt werden:

 

- von jedem Mitglied

- vom Vorstand

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Oder, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Gründen fordern.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung, die jedes Mitglied stellen kann, müssen 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich begründet beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird.

 

Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur wirksam beschlossen werden, wenn bereits in der Einladung der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung in §“  aufgeführt ist.

 

 

§ 9 Vorstand gemäß § 26 BGB

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

- vier gleichberechtigten Mitglieder (Vorstandsteam)

- der  Kassenwart/Schatzmeister

- der Schriftführer

 

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er führt seine Geschäfte nach den Vorschriften der Satzung und hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

 

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Die Mitgliederversammlung wird durch einen Beauftragten des Vorstandes geleitet.

 

Von den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen  werden durch den Schriftführer Protokolle angefertigt, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung unterzeichnet werden.

 

Der Vorstand hat u. a. folgende Aufgaben:

 

  1. Vertretung des Vereins nach außen.
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Erstellung eines Jahres- und Kassenberichtes.
  5. Beurkundung der Beschlüsse auf Vorlage durch den Schriftführer.
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  8. Planung und Umsetzung des Arbeitsprogramms.

 

 

§ 10 Beirat

 

Es kann ein Beirat gebildet werden, der sich jeweils aus einem Vertreter der Kirchenverwaltung Oberschwarzach, einem Vertreter der Marktgemeinde Oberschwarzach und Bürgerinnen und Bürgern zusammensetzen, die Mitglieder dieses Vereins sind.

 

Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei seinen Aufgaben. Er wird einberufen, sofern Fragen von gesamtörtlicher Bedeutung behandelt werden sollen.

 

 

§ 11 Auflösung

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Marktgemeinde Oberschwarzach und die Kirchenstiftung Oberschwarzach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.01.2013 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Förderverein Schloss Oberschwarzach“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.